Zum 1. Januar 2024 sind zwei überarbeitete EU-Verordnungen zur De-minimis-Beihilfe in Kraft getreten. Sie bringen höhere Fördergrenzen, mehr Transparenz und erstmals eine verbindliche Unternehmensverbundbetrachtung. Für Unternehmen, die auf Fördermittel setzen – etwa im Bereich Digitalisierung, Innovation oder Infrastruktur – ergeben sich dadurch neue Chancen und klare Pflichten.
Was ist eine De-minimis-Beihilfe?
Eine De-minimis-Beihilfe ist eine geringfügige staatliche Förderung, die aufgrund ihrer Höhe als nicht wettbewerbsverzerrend gilt und daher nicht genehmigungspflichtig durch die EU-Kommission ist. Sie werden häufig in Form von Zuschüssen, zinsgünstigen Krediten oder Garantien vergeben.
Die neuen Regelungen im Überblick
Seit dem 01.01.2024 gelten die neuen EU-Verordnungen VO (EU) 2023/2831 (allgemeine De-minimis) und VO (EU) 2023/2832 (DAWI-De-minimis für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse). Sie gelten bis 31.12.2030.
Höhere Schwellenwerte:
Zentrales Register ab 2026:
Ab dem 01.01.2026 müssen alle gewährten De-minimis-Beihilfen in einem nationalen oder EU-weiten Register erfasst werden. Ein sindzusehen:
Ziel ist eine transparentere Verwaltung und Entlastung des Antragstellers.
Unternehmensverbund im Fokus
Neu ist, dass bei allen De-minimis-Beihilfen (auch bei DAWI) nun eine Verbundbetrachtung erfolgt. Das bedeutet: Der Schwellenwert von 300.000 € bzw. 750.000 € gilt für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam – nicht für jedes einzelne.
Eine Ausnahme gilt nur für Einrichtungen, die ausschließlich über dieselbe öffentliche Stelle verbunden sind, aber rechtlich unabhängig agieren. Hier erkennt die Verordnung besondere Konstellationen als Stiftungen oder gemeinnützige Träger.
Kumulierung erlaubt – mehr Flexibilität
Erfreulich ist die neue Möglichkeit zur Kumulierung von De-minimis-Beihilfen mit DAWI-De-minimis-Beihilfen . In Summe können Unternehmen damit bis zu 1.050.000 € Fördervolumen nutzen – ein erheblicher Spielraum für geplante Investitionen.
Der Antragsteller sollte jedoch beachten, dass bei einer Kumulierung mit anderen Förderinstrumenten (z. B. AGVO) weiterhin die jeweiligen Beihilfehöchstgrenzen und -intensitäten gelten.
ZIM-Durchführbarkeitsstudien als De-minimis-Beihilfe
Ein aktuelles Beispiel für die Umsetzung der neuen Regeln ist das ZIM-Programm . Seit dem 1. Januar 2025 gelten ZIM-Durchführbarkeitsstudien offiziell als De-minimis-Beihilfe . Das erlaubt KMU, bereits vor Projektbeginn Fördermittel für Machbarkeitsanalysen zu nutzen – ohne umfangreiche beihilferechtliche Prüfung.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Die neue De-minimis-Verordnung schafft mehr Transparenz – gleichzeitig steigt der organisatorische Aufwand. Insbesondere bei Unternehmensgruppen oder Holdings ist ein genaues Monitoring unerlässlich, um ungewollte Überschreitungen der Schwellenwerte zu vermeiden.
Empfehlung : Erfassen Sie laufend alle De-minimis-Beihilfen im Verbund – am besten zentralisiert über ein Fördercontrolling oder mit Unterstützung durch erfahrene Fördermittelberater.
Fazit: De-minimis-Förderung strategisch nutzen
Die überarbeiteten Verordnungen sind ein Schritt in Richtung vereinfachte, aber kontrollierbare Förderung . Sie bieten:
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✅ Mehr finanzieller Spielraum
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✅ Kumulierungsmöglichkeit mit DAWI
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✅ Klare Pflichten bei verbundenen Unternehmen
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✅ Einheitliche Erfassung ab 2026
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